Gebrauchsabgabe


Für den Gebrauch von öffentlichem Grund in der Gemeinde und des darüber befindlichen Luftraumes muss bei der Gemeinde um eine Gebrauchserlaubnis angesucht werden.
Die Gebrauchserlaubnis ist zu untersagen, wenn die öffentliche Ordnung, Sicherheit und Ruhe gestört werden.
Einmalige Gebrauchsabgaben sind z.B.:

  • Lagerung von Schutt, Baugeräten, Baustoffen und dergleichen, wenn die Lagerung die Dauer von drei Tagen übersteigt,
  • das Auflegen schmalspuriger Geleise für Materialbahnen und dergleichen,
  • das Aufstellen von Schaukel- und Karussellbetrieben
  • größere Wanderunternehmungen (Zirkus und dergleichen)
  • das Aufstellen von Transparenten und dergleichen zu Werbezwecken
  • Gebrauchsarten, die nur vorübergehend ausgeübt werden


Jahresabgaben sind z.B.:

  • Stufen außerhalb des Sockelvorsprunges, sofern sie mindestens 15 cm über die Straßenfluchtlinie vorragen,
  • Licht-, Luft-, Füll- und Kohleeinwurfschächte außerhalb des Sockelvorsprunges
  • Fahnenstangen, die ständig angebracht sind, sowie Masten aller Art,
  • Stützmauern, Erker, Wetterschutz- und Vordächer, gedeckte Vorbauten, usw.
  • Automaten aller Art an Gebäuden
  • private Fernsprechzellen, Fahrradständer, freistehende Schaukästen
  • regelmäßige Benützung öffentlichen Grundes in der Gemeinde zu gewerblichen Zwecken, sofern die Abgabepflicht nicht nach einer anderen Tarifpost gegeben ist.

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